(10.03.2016)

Nach der Multilateralen Vereinbarung 293 (siehe Anlage) dürfen FL- und OX-Fahrzeuge abweichend von den Vorschriften 9.2.4 ADR Liquified Natural Gas (LNG), Compressed Natural Gas (CNG) und Liquified Petroleum Gas (LPG) für ihren Antrieb verwenden. Hierbei sind spezielle Anforderungen an die Kraftstoffbehälter und -flaschen zur Versorgung des Fahrzeugmotors einzuhalten:

  • Der flüssige Kraftstoff muss im Falle eines Entweichens zum Boden abfließen.
  • Die Kraftstoffbehälter müssen den jeweiligen ECE-Regelungen (technische Vorschriften für Fahrzeuge) entsprechen.
  • Die Antriebsmotoren müssen so ausgerüstet sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Entzündung vermieden wird.
  • Der gesamte Fassungsraum der befestigten Kraftstoffbehälter darf bei Anwendung von 1.1.3.2 a) ADR – analog den Freistellungen gemäß 1.1.3.3 ADR in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (1.500 Liter je Beförderungseinheit und Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters 500 Liter) nicht überschreiten.

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegengezeichnet und nicht widerrufen haben. Die beteiligten ADR-Vertragsparteien können hier aufgerufen werden.

pdfMultilateralen Vereinbarung 293

 

Quelle: DSLV

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