(02.04.2015)
Das Bundesratsverfahren zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde bereits am 23. Mai 2014 abgeschlossen. Das Bundeskabinett hat allerdings den im Mai 2014 beschlossenen Änderungswünschen des Bundesrats bislang noch nicht zugestimmt.
Bereits seit dem oben genannten Beschluss des Bundesrats wird innerhalb der Koalition beraten, wie und ob die gefassten Beschlüsse umgesetzt werden können. In den letzten Tagen hat es auf Leitungsebene des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und der Länder weitere Gespräche gegeben, an dessen Ende man sich wohl auf folgende mögliche Vorgehensweise verständigt hat:
- Der Bundesratsbeschluss von Mai 2014 bezüglich des „industriellen Teils", der die Regelungen zu Stückgutumschlaganlagen und den Anlagen des intermodalen Verkehrs enthält, bleibt unverändert bestehen.
- Der „landwirtschaftliche Teil", der die sogenannten Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS)-Anlagen betrifft, soll komplett aus der AwSV herausgenommen und in einem „Paket" mit anderen, die Landwirtschaft betreffenden, Verordnungen (Düngeverordnung und Düngemittelverordnung) behandelt werden.
- Die Länder Bayern und Baden-Württemberg werden hierzu die notwendige Initiative im Bundesrat übernehmen.
Der für die DSLV-Mitgliedsfirmen relevante Teil könnte so in der vorliegenden Form dann zügig verabschiedet und veröffentlicht werden. Trotzdem erscheint aus heutiger Sicht ein Inkrafttreten der Verordnung vor dem Jahresende 2015 als unrealistisch. Wir werden Sie entsprechend informieren.
Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Im Wesentlichen werden dabei bereits nach Landesrecht bestehende Verpflichtungen von Anlagenbetreibern zum Schutz der Gewässer im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundesweit vereinheitlicht. Die Verordnung enthält Regelungen, insbesondere für die Planung, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden darf (Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 GG).
Der DSLV hat bereits in 2014 zwei Informationsveranstaltungen durchgeführt, um Speditionen und Logistikdienstleistern eine Orientierung innerhalb dieser komplexen Rechtsmaterie zu bieten. Weiterhin wurde – in einer Arbeitsgruppe der DSLV-Kommission Gefahrgutlogistik und Umweltmanagement – auf Basis der im Mai 2014 getroffenen Beschlüsse ein Leitfaden erstellt. Hier werden die Auswirkungen der AwSV auf Stückgutumschlaganlagen und Läger explizit dargestellt. Der Leitfaden könnte somit – sollte sich das oben dargestellte Szenario bestätigen – bald zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: DSLV