(03.09.2015)
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaates Sachsen hat ab Sonntag, den 30. August gemäß § 46 Abs. 2 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO für das Gebiet des Freistaates Sachsen erlassen.
Der Erlass dieser Ausnahmegenehmigung gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5t sowie Anhängern hinter Lastkraftwagen, die dem zeitlich dringenden Transport von Gütern und Einrichtungsgegenständen zur Errichtung von Asylbewerberunterkünften oder der zeitlich dringenden Versorgung solcher Unterkünfte dienen. Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten dieser Fahrzeuge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den oben genannten Transporten stehen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt ab Sonntag, 30. August 2015 und ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet.
Es gelten folgende Nebenbestimmungen:
- Von der Ausnahmegenehmigung darf nur äußerst restriktiv, d. h. nur bei unbedingt notwendigen Fahrten, Gebrauch gemacht werden.
- Die Ausnahme vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot soll nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.
- Die StVO sowie die Bestimmungen der StVZO sind einzuhalten, Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist unbedingt nachzukommen.
- Sofern möglich, sollen bei der Beförderung Unterlagen zum Beförderungszweck mitgeführt werden.
- Der jederzeitige Widerruf dieser Genehmigung bleibt vorbehalten.
Schreiben zur Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsverbot
Quelle: SMWA Freistaat Sachsen